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Rechtssatz RS0052574

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052574

Geschäftszahl

9ObA26/90; 7Ob15/02k

Entscheidungsdatum

11.02.2002

Rechtssatz

Ein Arbeitnehmer, der mit dem Urlaubsengelt nicht zufrieden ist, hat nur einen klagbaren Anspruch gegen die BUAK, kann aber nicht seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf Entrichtung der ihm angeblich gebührenden Zuschläge klagen. Ein Vorgehen gegen den Arbeitgeber wäre nur unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Es ist nämlich denkbar, daß ein Arbeitnehmer unter bestimmter Voraussetzungen etwa aus dem Titel eines "weitergehenden" Schadenersatzes nach Paragraph 1162, b ABGB Ansprüche auf Ersatz durch Nichtentrichtung der Zuschläge nach Paragraph 21, BUAG geltend machen könnte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 26/90
    Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObA 26/90
    Veröff: SZ 63/17 = WBl 1990,240 = RdW 1990,384 = Arb 10853 = ecolex 1990,500
  • 7 Ob 15/02k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 15/02k
    Ähnlich; nur: Ein Arbeitnehmer, der mit dem Urlaubsengelt nicht zufrieden ist, hat nur einen klagbaren Anspruch gegen die BUAK, kann aber nicht seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf Entrichtung der ihm angeblich gebührenden Zuschläge klagen. (T1); Veröff: SZ 2002/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052574

Dokumentnummer

JJR_19900214_OGH0002_009OBA00026_9000000_002