Rechtssatz RS0052574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052574
Entscheidungsdatum
11.02.2002
Rechtssatz
Ein Arbeitnehmer, der mit dem Urlaubsengelt nicht zufrieden ist, hat nur einen klagbaren Anspruch gegen die BUAK, kann aber nicht seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf Entrichtung der ihm angeblich gebührenden Zuschläge klagen. Ein Vorgehen gegen den Arbeitgeber wäre nur unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Es ist nämlich denkbar, daß ein Arbeitnehmer unter bestimmter Voraussetzungen etwa aus dem Titel eines "weitergehenden" Schadenersatzes nach § 1162 b ABGB Ansprüche auf Ersatz durch Nichtentrichtung der Zuschläge nach § 21 BUAG geltend machen könnte.Ein Arbeitnehmer, der mit dem Urlaubsengelt nicht zufrieden ist, hat nur einen klagbaren Anspruch gegen die BUAK, kann aber nicht seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf Entrichtung der ihm angeblich gebührenden Zuschläge klagen. Ein Vorgehen gegen den Arbeitgeber wäre nur unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Es ist nämlich denkbar, daß ein Arbeitnehmer unter bestimmter Voraussetzungen etwa aus dem Titel eines "weitergehenden" Schadenersatzes nach Paragraph 1162, b ABGB Ansprüche auf Ersatz durch Nichtentrichtung der Zuschläge nach Paragraph 21, BUAG geltend machen könnte.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 26/90
Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObA 26/90
Veröff: SZ 63/17 = WBl 1990,240 = RdW 1990,384 = Arb 10853 = ecolex 1990,500
- 7 Ob 15/02k
Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 15/02k
Ähnlich; nur: Ein Arbeitnehmer, der mit dem Urlaubsengelt nicht zufrieden ist, hat nur einen klagbaren Anspruch gegen die BUAK, kann aber nicht seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf Entrichtung der ihm angeblich gebührenden Zuschläge klagen. (T1); Veröff: SZ 2002/19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052574
Dokumentnummer
JJR_19900214_OGH0002_009OBA00026_9000000_002