Rechtssatz RS0052575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052575
Entscheidungsdatum
09.06.1982
Norm
AGBKr Pkt36
AGBKr Pkt37
Rechtssatz
Das Kreditinstitut hat nicht nur eine völlig unbedeutende und geringfügige Änderung in den Vermögensverhältnissen zum Anlaß der vorzeitigen Kündigung genommen, wenn es eine Überziehung toleriert, so lange die verpfändeten Liegenschaften eine ausreichende Sicherheit bieten, nicht aber, wenn die Grenze der Sicherstellung durch die Liegenschaft erreicht ist. In einer solchen Phase kann auch schon ein im Verhältnis zum Gesamtkredit nicht sehr großer Überziehungsbetrag ausschlaggebend sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052575
Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0030OB00529_8200000_004