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Rechtssatz RS0052575

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052575

Geschäftszahl

3Ob529/82

Entscheidungsdatum

09.06.1982

Norm

AGBKr Pkt36
AGBKr Pkt37

Rechtssatz

Das Kreditinstitut hat nicht nur eine völlig unbedeutende und geringfügige Änderung in den Vermögensverhältnissen zum Anlaß der vorzeitigen Kündigung genommen, wenn es eine Überziehung toleriert, so lange die verpfändeten Liegenschaften eine ausreichende Sicherheit bieten, nicht aber, wenn die Grenze der Sicherstellung durch die Liegenschaft erreicht ist. In einer solchen Phase kann auch schon ein im Verhältnis zum Gesamtkredit nicht sehr großer Überziehungsbetrag ausschlaggebend sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 529/82
    Entscheidungstext OGH 09.06.1982 3 Ob 529/82
    Veröff: NZ 1983,91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052575

Dokumentnummer

JJR_19820609_OGH0002_0030OB00529_8200000_004