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Rechtssatz RS0052576

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052576

Geschäftszahl

9ObA244/90

Entscheidungsdatum

21.11.1990

Norm

BEinstG §1

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BEinstG enthält daher keine ungewollte, durch Auslegung zu schließende Regelungslücke, sondern entspricht der Absicht des Gesetzgebers, internationalen Organisationen weitergehende Privilegien als ausländischen Missionen zu gewähren. Diese Bevorzugung internationaler Organisationen läßt sich auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zusätzlich durch den Umstand rechtfertigen, daß Arbeitnehmer internationaler Organisationen einen gewissen Schutz durch bei diesen eingerichtete Verwaltungsgerichte oder ähnliche Einrichtungen genießen. Hingegen kann nicht von vornherein gesagt werden, daß alle ausländischen Staaten einen dem österreichischen Standard entsprechenden Bestandschutz der Arbeitsverhältnisse kennen, der es rechtfertigen würde, Dienstverhältnisse mit ausländischen Staaten von der österreichischen Gerichtsbarkeit und damit potentiell auch von den zwingenden Normen zugunsten der Arbeitnehmer auszunehmen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 244/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 244/90
    Veröff: SZ 63/206 = Arb 10884

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052576

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00244_9000000_002