Rechtssatz RS0052584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052584
Entscheidungsdatum
29.03.2023
Norm
BEinstG §2
BEinstG §14
Rechtssatz
Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des § 2 BEinstG ausschließlich zukommt, ist gemäß § 14 Abs 1 und 2 BEinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen, die dabei im Falle eines Ausländers auch die Vorfrage der Anwendbarkeit dieses Gesetzes gemäß § 2 Abs 4 BEinstG zu lösen hat. (§ 48 ASGG)Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des Paragraph 2, BEinstG ausschließlich zukommt, ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen, die dabei im Falle eines Ausländers auch die Vorfrage der Anwendbarkeit dieses Gesetzes gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BEinstG zu lösen hat. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
- 9 ObA 86/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 86/89
- 9 ObA 244/90
Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 244/90
Vgl auch; Veröff: SZ 63/206 = Arb 10884
- 9 ObA 104/98d
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 104/98d
Auch; nur: Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft zukommt, ist gemäß § 14 Abs 1 und 2 BEinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen. (T1); Beisatz: Eine Überprüfung dieser für eine Kündigung relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist demnach ausgeschlossen (T2) Veröff: SZ 71/121
- 9 ObA 188/98g
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 188/98g
nur: Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des § 2 BEinstG ausschließlich zukommt, ist gemäß § 14 Abs 1 und 2 BEinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen. (T3) Beisatz: Eine Überprüfung dieser für die Kündigung relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist ausgeschlossen. (T4)
- 9 ObA 86/06x
Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 ObA 86/06x
nur T1
- 9 ObA 48/08m
Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 48/08m
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/106
- 8 ObA 5/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.03.2023 8 ObA 5/23b
vgl; nur T1
Beisatz: Der Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten nach dem BEinstG beginnt erst mit jenem – im Bescheid ausdrücklich festgestellten – Zeitpunkt, für den das Vorliegen einer Behinderung von der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. (T5)
Anm: Zu T 5: So bereits 9 ObA 30/06m und 9 ObA 86/06x.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052584
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_009OBA00086_8900000_001