Rechtssatz RS0052590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052590
Entscheidungsdatum
03.10.2016
Rechtssatz
Das Ersuchen ( = Weisung) des Dienstvorgesetzten, einen inhaltlich unrichtigen Aktenvermerk zu errichten und diesen falsch zu datieren, ist als eine gegen strafgesetzliche Vorschriften (§ 311 StGB, allenfalls § 302 Abs 1 StGB) verstoßende Weisung gemäß § 44 Abs 2 BDG vom untergebenen Beamten abzulehnen und vermag daher an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beamten für die dennoch vorgenommene Falschbeurkundung nichts zu ändern.Das Ersuchen ( = Weisung) des Dienstvorgesetzten, einen inhaltlich unrichtigen Aktenvermerk zu errichten und diesen falsch zu datieren, ist als eine gegen strafgesetzliche Vorschriften (Paragraph 311, StGB, allenfalls Paragraph 302, Absatz eins, StGB) verstoßende Weisung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, BDG vom untergebenen Beamten abzulehnen und vermag daher an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beamten für die dennoch vorgenommene Falschbeurkundung nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052590
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0140OS00125_9200000_002