Rechtssatz RS0052613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052613
Entscheidungsdatum
12.05.1970
Norm
BesoldungsO für die Bediensteten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft §1
DO für die Bediensteten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft §2 Abs1
Rechtssatz
Auf einen Sonderdienstvertrag ist die BesoldungsO gemäß ihrem § 1 im gesamten nicht anzuwenden. Ein Dienstnehmer, der einen Sonderdienstvertrag abgeschlossen hat, kann sich zur Begründung eines Anspruches auf Sonderzahlungen nicht auf die in der BesoldungsO getroffene Regelung beziehen. (Hier: Vereinbarung über Auslandesbezüge eines Handelsdelegierten in den USA).Auf einen Sonderdienstvertrag ist die BesoldungsO gemäß ihrem Paragraph eins, im gesamten nicht anzuwenden. Ein Dienstnehmer, der einen Sonderdienstvertrag abgeschlossen hat, kann sich zur Begründung eines Anspruches auf Sonderzahlungen nicht auf die in der BesoldungsO getroffene Regelung beziehen. (Hier: Vereinbarung über Auslandesbezüge eines Handelsdelegierten in den USA).
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Sonderarbeitsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0052613
Dokumentnummer
JJR_19700512_OGH0002_0040OB00035_7000000_001