Rechtssatz RS0052627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052627
Entscheidungsdatum
23.03.1983
Rechtssatz
§ 161 Abs 3 BDG normiert nicht das einzige Ernennungserfordernis (Anstellungserfordernis) für Religionslehrer an öffentlichen Schulen. Neben diesem allgemeinen Erfordernis haben vielmehr Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik auch noch die bei den einzelnen Verwendungsgruppen der Anlage I zum BDG 1979 angeführten - und gemäß § 40 Abs 2 VBG auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des VBG maßgebenden - besonderen Ernennungsvoraussetzungen und Definitivstellungsvoraussetzungen zu erfüllen.Paragraph 161, Absatz 3, BDG normiert nicht das einzige Ernennungserfordernis (Anstellungserfordernis) für Religionslehrer an öffentlichen Schulen. Neben diesem allgemeinen Erfordernis haben vielmehr Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik auch noch die bei den einzelnen Verwendungsgruppen der Anlage römisch eins zum BDG 1979 angeführten - und gemäß Paragraph 40, Absatz 2, VBG auch für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des VBG maßgebenden - besonderen Ernennungsvoraussetzungen und Definitivstellungsvoraussetzungen zu erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052627
Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0040OB00019_8200000_005