Rechtssatz RS0052651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052651
Geschäftszahl
7Ob742/78; 8Ob75/81
Entscheidungsdatum
15.06.1981
Norm
Deutsches BundesbeamtenG §87a
IPRG §6
Rechtssatz
§ 87 a BundesbeamtenG, wonach ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch eines durch Verschulden eines Dritten verletzten Beamten auf seinen Dienstherrn übergeht, wenn dieser während seiner durch die Körperverletzung bedingten Dienstunfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen verpflichtet ist, verstößt nicht gegen den ordre public.Paragraph 87, a BundesbeamtenG, wonach ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch eines durch Verschulden eines Dritten verletzten Beamten auf seinen Dienstherrn übergeht, wenn dieser während seiner durch die Körperverletzung bedingten Dienstunfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen verpflichtet ist, verstößt nicht gegen den ordre public.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052651
Dokumentnummer
JJR_19790201_OGH0002_0070OB00742_7800000_003