Rechtssatz RS0052658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052658
Entscheidungsdatum
29.06.1993
Rechtssatz
Der offenkundige Zweck dieser Vorschrift liegt darin, die Ausnahme von der Arbeitsruhe nur für besondere Veranstaltungen gelten zu lassen und nicht eine Umgehung dadurch zu ermöglichen, daß etwa in einer Geschäftsstraße alle Unternehmer an einem Sonntag oder Feiertag schon dann offenhalten können, wenn sie erklären, an diesem Tag solle der Informationszweck im Vordergrund stehen. Eine Messe oder messeähnliche Veranstaltung kann nur dann vorliegen, wenn die Veranstaltungen ganz überwiegend außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052658
Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0040OB00070_9300000_001