Rechtssatz RS0052659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052659
Entscheidungsdatum
15.06.1981
Norm
Deutsches BundesbeamtenG §87a
Rechtssatz
War der Beamte während des unfallsbedingten Kuraufenthaltes dienstunfähig, so geht sein kongruenter Ersatzanspruch gegen den Schädiger im Umfang der an ihn geleisteten Dienstbezüge auch dann auf den Dienstherrn über, wenn dieser Kuraufenthalt während des Erholungsurlaubes absolviert wurde.
Schlagworte
SW: Arbeitsbezüge
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0052659
Dokumentnummer
JJR_19810615_OGH0002_0080OB00075_8100000_001