Rechtssatz RS0052674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052674
Geschäftszahl
4Ob109/62; 4Ob5/72; 8ObA335/99v
Entscheidungsdatum
11.05.2000
Rechtssatz
Der Sonderschutz des § 18 BRG fängt mit dem Beginn der Mitgliedschaft zum Betriebsrat an; nicht maßgebend ist der Tag, an dem das Wahlergebnis im Betrieb angeschlagen oder dem Betriebsinhaber oder dem Einigungsamt mitgeteilt wurde, oder der Tag, an dem sich der Betriebsrat konstituiert hat.Der Sonderschutz des Paragraph 18, BRG fängt mit dem Beginn der Mitgliedschaft zum Betriebsrat an; nicht maßgebend ist der Tag, an dem das Wahlergebnis im Betrieb angeschlagen oder dem Betriebsinhaber oder dem Einigungsamt mitgeteilt wurde, oder der Tag, an dem sich der Betriebsrat konstituiert hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 109/62
Entscheidungstext OGH 06.11.1962 4 Ob 109/62
Veröff: EvBl 1963/53 S 72 = Arb 7656
- 4 Ob 5/72
Entscheidungstext OGH 08.02.1972 4 Ob 5/72
Beisatz: Die dreijährige Tätigkeitsperiode beginnt mit dem Zeitpunkt der Wahl (Feststellung und Zuteilung der Mitgliederstellen an die Wahlwerber; Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Weissenberg, BRG 41). (T1) Veröff: Arb 8977 = SozM IIB,1007 = ZAS 1973,179 (kritisch Schrank)
- 8 ObA 335/99v
Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 ObA 335/99v
Auch; Beisatz: Der besondere Kündigungsschutz des § 120 ArbVG beginnt mit der Annahme der Betriebsratswahl und wird durch die Konstituierung des Betriebsrats nicht mehr berührt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0052674
Dokumentnummer
JJR_19621106_OGH0002_0040OB00109_6200000_001