Rechtssatz RS0052705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052705
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Rechtssatz
Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. § 7 BPG soll lediglich sicherstellen, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht zum Verfall von Anwartschaften führt. § 8 BPG ist auf die Einstellung des Erwerbes künftiger Anwartschaften durch KollV nicht anwendbar. § 9 BPG ist auf jeden Eingriff in angefallene Leistungen anzuwenden und gemäß § 19 BPG daher auch für die Kollektivvertragsparteien bindend. Das Gleichbehandlungsgebot des § 18 Abs 1 BPG richtet sich an den Arbeitgeber. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften).Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. Paragraph 7, BPG soll lediglich sicherstellen, dass ein Arbeitgeberwechsel nicht zum Verfall von Anwartschaften führt. Paragraph 8, BPG ist auf die Einstellung des Erwerbes künftiger Anwartschaften durch KollV nicht anwendbar. Paragraph 9, BPG ist auf jeden Eingriff in angefallene Leistungen anzuwenden und gemäß Paragraph 19, BPG daher auch für die Kollektivvertragsparteien bindend. Das Gleichbehandlungsgebot des Paragraph 18, Absatz eins, BPG richtet sich an den Arbeitgeber. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des Paragraph 879, ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 602/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 602/92
Veröff: SZ 65/163 = DRdA 1993,369 (R Resch) = RdW 1993,81 (Rungaldier,78)
- 9 ObA 255/97h
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 255/97h
nur: Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. Bei Eingriff durch KollV oder BV ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden (auch auf nach 01.07.1990 erworbene Anwartschaften). (T1)
- 8 ObA 161/98d
Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 161/98d
Auch; nur: Das Gleichbehandlungsgebot des § 18 Abs 1 BPG richtet sich an den Arbeitgeber. (T2); nur T1
- 8 ObA 277/98p
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 8 ObA 277/98p
nur: Anwendung des BPG nur auf nach dem 01.07.1990 erworbene Anwartschaften. (T3)
- 9 ObA 195/99p
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 195/99p
nur T2
- 8 ObA 281/99b
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObA 281/99b
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Aus Art V Abs 4 Z 2 (Übergangsbestimmungen und Schlussbestimmungen) ergibt sich, dass der Gesetzgeber frühere, von den Bestimmungen des BPG abweichende Regelungen in direkten Leistungszusagen über den Verlust bereits erworbener Anwartschaften nur in ganz bestimmten Fällen, nämlich bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bei Arbeitgeberkündigung auf Grund eines in einem Disziplinarverfahren festgestellten schuldhaften Verhaltens, anerkennen wollte, im Übrigen somit als verpönt erachtete. (T4)
- 8 ObA 158/02x
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 ObA 158/02x
Vgl auch; Beisatz: Die Unverfallbarkeitsbestimmungen des BPG ebenso wie die Übergangs-und Schlussbestimmungen des Art V Abs 4 Z 2 BPG betreffen nach dem klaren Wortlaut nur den Verlust erworbener Anwartschaften infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles, nicht aber den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt des Leistungsfalls, bei welchem die Möglichkeiten des Arbeitgebers, einseitig von bereits angefallenen Leistungen abzugehen, eng begrenzt sind. (T5)
- 9 ObA 36/04s
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 36/04s
nur T3
- 8 ObA 50/06w
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 50/06w
Vgl; Beisatz: Das ausdrücklich an den Arbeitgeber gerichtete Gleichbehandlungsgebot des § 18 BPG erfasst nämlich die Arbeitnehmer (beziehungsweise die im Leistungsbezug stehenden vormaligen Arbeitnehmer), nicht die vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer. (T6)
- 9 ObA 146/12d
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 146/12d
Auch
- 9 ObA 64/17b
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 64/17b
Auch; nur: Bei Eingriff durch einen Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ist im Wege des § 879 ABGB der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz anzuwenden. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052705
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_009OBA00602_9200000_004