Rechtssatz RS0052714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052714
Entscheidungsdatum
06.06.1995
Rechtssatz
Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem Willenseinigung darüber erzielt wurde, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen (Arb 10243). (§ 48 ASGG).Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem Willenseinigung darüber erzielt wurde, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen (Arb 10243). (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052714
Dokumentnummer
JJR_19950606_OGH0002_009OBA00056_9500000_001