Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0052719×

Rechtssatz RS0052719

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052719

Geschäftszahl

4Ob106/82

Entscheidungsdatum

14.09.1982

Rechtssatz

Wurde die Ausbildung des Lehrlings im Lehrvertrag für den Standort einer bestimmten weiteren Betriebsstätte vereinbart, so ist im Falle der Endigung der Ausübungsbefugnis infolge Einstellung (Paragraph 48, Absatz eins, GewO) oder Zurücklegung (Paragraph 85, Ziffer 9, GewO) der Gewerbeausübung in dieser Betriebsstätte der Lehrberechtigte rechtlich unfähig geworden, seine Verpflichtungen aus dem Lehrvertrag zu erfüllen; das Lehrverhältnis endet daher vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit. Ob der Lehrberechtigte daneben für eine andere, nicht den Gegenstand des Lehrvertrages bildende Betriebsstätte weiterhin eine Gewerbeberechtigung besitzt, ist belanglos.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 106/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 106/82
    Veröff: Arb 10182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052719

Dokumentnummer

JJR_19820914_OGH0002_0040OB00106_8200000_001