Rechtssatz RS0052735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052735
Entscheidungsdatum
03.11.1981
Norm
BRG §14 Abs2
KollVG §2 Abs2
Rechtssatz
Eine im zeitlichen Geltungsbereich des BRG abgeschlossene "innerbetriebliche Vereinbarung" ist keine mit normativer Wirkung ausgestattete Betriebsvereinbarung im Sinne des § 14 Abs 2 Z 1 BRG, wenn der für den Betrieb zuständige KollV keine ausdrückliche Ermächtigung zur betrieblichen Regelung dieser Angelegenheit enthielt. Die Rechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarung richtet sich ausschließlich nach allgemeinen bürgerlichrechtlichen Grundsätzen. Der tatsächlich beachtete Inhalt einer unzulässigen Betriebsvereinbarung konnte danach die Grundlage für (schlüssige) einzelvertragliche Einigung bilden. Ihre Auslegung hat mangels normativer Wirkung nicht nach den §§ 6,7 ABGB, sondern nach den für Verträge geltenden Regeln zu erfolgen.Eine im zeitlichen Geltungsbereich des BRG abgeschlossene "innerbetriebliche Vereinbarung" ist keine mit normativer Wirkung ausgestattete Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, BRG, wenn der für den Betrieb zuständige KollV keine ausdrückliche Ermächtigung zur betrieblichen Regelung dieser Angelegenheit enthielt. Die Rechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarung richtet sich ausschließlich nach allgemeinen bürgerlichrechtlichen Grundsätzen. Der tatsächlich beachtete Inhalt einer unzulässigen Betriebsvereinbarung konnte danach die Grundlage für (schlüssige) einzelvertragliche Einigung bilden. Ihre Auslegung hat mangels normativer Wirkung nicht nach den Paragraphen 6,,7 ABGB, sondern nach den für Verträge geltenden Regeln zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0052735
Dokumentnummer
JJR_19811103_OGH0002_0040OB00110_8100000_002