Rechtssatz RS0052745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052745
Geschäftszahl
10Ob502/94 (10Ob503/94)
Entscheidungsdatum
19.12.1994
Rechtssatz
Eine gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung gemäß § 15 a BauO Innsbruck bleibt durch die neue Tir BauO in ihrem Bestand unberührt. Der Widerruf einer derartigen Baubewilligung ist daher an sich zulässig, wenngleich ein im Bereich des öffentlichen Interesses gelegener zureichender Grund vorliegen muß. Nachbarn steht grundsätzlich nicht das Recht zu, einen Antrag auf Widerruf einer mit dem Widerrufsvorbehalt erteilten Baubewilligung zu stellen.Eine gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung gemäß Paragraph 15, a BauO Innsbruck bleibt durch die neue Tir BauO in ihrem Bestand unberührt. Der Widerruf einer derartigen Baubewilligung ist daher an sich zulässig, wenngleich ein im Bereich des öffentlichen Interesses gelegener zureichender Grund vorliegen muß. Nachbarn steht grundsätzlich nicht das Recht zu, einen Antrag auf Widerruf einer mit dem Widerrufsvorbehalt erteilten Baubewilligung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0052745
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19941219_OGH0002_0100OB00502_9400000_003