Rechtssatz RS0052765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052765
Entscheidungsdatum
04.06.1952
Rechtssatz
Nach dieser Gesetzesstelle ist auch eine zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Betriebsrates aus ihrer Tätigkeit als Betriebsratsmitglieder ausgeschlossen. Ein Mitglied des Betriebsrates ist daher wegen nicht gehöriger Fortsetzung einer Anfechtung einer Kündigung eines Dienstnehmers beim Einigungsamt dem gekündigten Dienstnehmer nicht schadenersatzpflichtig.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0052765
Dokumentnummer
JJR_19520604_OGH0002_0020OB00216_5200000_002