Rechtssatz RS0052768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052768
Entscheidungsdatum
30.03.1982
Rechtssatz
Den Berufsschüler trifft die Pflicht zur Benachrichtigung des Klassenlehrers von dem Umstand, daß er am Schulbesuch verhindert ist, in der Regel (Ausnahme: wenn er volljährig ist) nicht selbst; durch die Unterlassung der Benachrichtigung über den Grund seines Fernbleibens setzt er daher kein Verhalten, das den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt. Auch wenn ihn die Benachrichtigungspflicht selbst trifft, kann eine Verletzung dieser Pflicht eine Entlassung nicht rechtfertigen, wenn er aus einem hinreichenden Grund am Schulbesuch verhindert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052768
Dokumentnummer
JJR_19820330_OGH0002_0040OB00023_8200000_001