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Rechtssatz RS0052768

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052768

Geschäftszahl

4Ob23/82

Entscheidungsdatum

30.03.1982

Norm

BAG §15 Abs3 litc
SchPflG §20

Rechtssatz

Den Berufsschüler trifft die Pflicht zur Benachrichtigung des Klassenlehrers von dem Umstand, daß er am Schulbesuch verhindert ist, in der Regel (Ausnahme: wenn er volljährig ist) nicht selbst; durch die Unterlassung der Benachrichtigung über den Grund seines Fernbleibens setzt er daher kein Verhalten, das den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt. Auch wenn ihn die Benachrichtigungspflicht selbst trifft, kann eine Verletzung dieser Pflicht eine Entlassung nicht rechtfertigen, wenn er aus einem hinreichenden Grund am Schulbesuch verhindert ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/82
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 23/82
    Veröff: Arb 10101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052768

Dokumentnummer

JJR_19820330_OGH0002_0040OB00023_8200000_001