Rechtssatz RS0052769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052769
Entscheidungsdatum
16.12.1958
Norm
BetriebsO und PensionsO allg
KollV für die Angestellten der Sparkassen allg
Rechtssatz
Die in die BetriebsO und PensionsO der Jahre 1939 und 1943 aufgenommene Automatikklausel wirkte wie eine gesetzliche Norm auf die einzelnen Arbeitsverträge ein. Aber diese Rechtsnorm der BetriebsO und PensionsO ist im Hinblick auf den Ausschluß des Günstigkeitsprinzips in den KollV der Jahre 1950 und 1951 derogiert, ebenso wie diese Bestimmung derogiert wäre, wenn sie als Betriebsvereinbarung angesehen und als solche den Sondervereinbarungen des § 2 Abs 3 KollVG zugezählt werden könnte und wie diese Bestimmung derogiert wäre, wenn sie als Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages - kraft ausdrücklicher früherer Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrages - angesehen werden müßte.Die in die BetriebsO und PensionsO der Jahre 1939 und 1943 aufgenommene Automatikklausel wirkte wie eine gesetzliche Norm auf die einzelnen Arbeitsverträge ein. Aber diese Rechtsnorm der BetriebsO und PensionsO ist im Hinblick auf den Ausschluß des Günstigkeitsprinzips in den KollV der Jahre 1950 und 1951 derogiert, ebenso wie diese Bestimmung derogiert wäre, wenn sie als Betriebsvereinbarung angesehen und als solche den Sondervereinbarungen des Paragraph 2, Absatz 3, KollVG zugezählt werden könnte und wie diese Bestimmung derogiert wäre, wenn sie als Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages - kraft ausdrücklicher früherer Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrages - angesehen werden müßte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 5/58
Entscheidungstext OGH 16.12.1958 4 Ob 5/58
Veröff: SZ 31/152 = EvBl 1959/235 S 408 = JBl 1959,424 = SozM IC,315 = Arb 6986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0052769
Dokumentnummer
JJR_19581216_OGH0002_0040OB00005_5800000_001