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Rechtssatz RS0052769

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052769

Geschäftszahl

4Ob5/58

Entscheidungsdatum

16.12.1958

Norm

BetriebsO und PensionsO allg
KollV für die Angestellten der Sparkassen allg

Rechtssatz

Die in die BetriebsO und PensionsO der Jahre 1939 und 1943 aufgenommene Automatikklausel wirkte wie eine gesetzliche Norm auf die einzelnen Arbeitsverträge ein. Aber diese Rechtsnorm der BetriebsO und PensionsO ist im Hinblick auf den Ausschluß des Günstigkeitsprinzips in den KollV der Jahre 1950 und 1951 derogiert, ebenso wie diese Bestimmung derogiert wäre, wenn sie als Betriebsvereinbarung angesehen und als solche den Sondervereinbarungen des Paragraph 2, Absatz 3, KollVG zugezählt werden könnte und wie diese Bestimmung derogiert wäre, wenn sie als Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages - kraft ausdrücklicher früherer Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrages - angesehen werden müßte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/58
    Entscheidungstext OGH 16.12.1958 4 Ob 5/58
    Veröff: SZ 31/152 = EvBl 1959/235 S 408 = JBl 1959,424 = SozM IC,315 = Arb 6986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0052769

Dokumentnummer

JJR_19581216_OGH0002_0040OB00005_5800000_001