Rechtssatz RS0052790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052790
Entscheidungsdatum
08.02.1983
Rechtssatz
Die Unfähigkeit, den Lehrberuf zu erlernen, ist nicht auf die Fälle einer bloß durch Krankheit oder Unfall herbeigeführten Unfähigkeit oder auf bloße Arbeitsbehinderung beschränkt; sie muß sich, aus welchen Gründen immer, auf die Erlernung des Lehrberufes und damit auf die Erreichung des Ausbildungszweckes erstrecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052790
Dokumentnummer
JJR_19830208_OGH0002_0040OB00005_8300000_002