Rechtssatz RS0052796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052796
Entscheidungsdatum
06.09.1983
Rechtssatz
Der Begriff der "Unfähigkeit" ist nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach von den Parteien im Lehrvertrag festgelegten Kriterien zu beurteilen. Andernfalls könnte nämlich durch entsprechende Vereinbarungen darüber, wann Unfähigkeit im Sinn des § 15 Abs 3 lit f BAG vorliegt, der Schutzzweck dieser Bestimmung unterlaufen werden.Der Begriff der "Unfähigkeit" ist nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach von den Parteien im Lehrvertrag festgelegten Kriterien zu beurteilen. Andernfalls könnte nämlich durch entsprechende Vereinbarungen darüber, wann Unfähigkeit im Sinn des Paragraph 15, Absatz 3, Litera f, BAG vorliegt, der Schutzzweck dieser Bestimmung unterlaufen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 101/83
Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 101/83
Veröff: RdW 1984,53 = ÖA 1985,55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052796
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00101_8300000_002