Rechtssatz RS0052802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052802
Entscheidungsdatum
30.09.1987
Rechtssatz
Dem Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen sind zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter des Dienstgebers, also Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmerfunktionen und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind. (§ 48 ASGG)Dem Dienstgeber im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen sind zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter des Dienstgebers, also Personen, die zur selbständigen Ausübung von Unternehmerfunktionen und insbesondere Arbeitgeberfunktionen berechtigt sind. (Paragraph 48, ASGG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052802
Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00080_8700000_001