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Rechtssatz RS0052809

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052809

Geschäftszahl

4Ob82/84

Entscheidungsdatum

10.07.1984

Rechtssatz

Der bescheidene Umfang des Geschäftes des Beklagten rechtfertigt eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses aus dem Grunde des Paragraph 15, Absatz 4, Litera d, BAG nicht. Ziel der Ausbildung im Rahmen des Lehrvertrages ist es, daß der Lehrling die für die Erlernung des Lehrberufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt. Entscheidend ist, daß dieses Ausbildungsziel am betreffenden Lehrplatz erreicht werden kann. Selbstverständlich setzt seine Erreichung ein entsprechendes Mindestmaß an Beschäftigungsmöglichkeiten für den Lehrling im Betrieb des Lehrberechtigten voraus, da der Lehrling sonst zu wenig Gelegenheit hätte, die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen zu erwerben. Es ist aber nicht unbedingt erforderlich, daß der Lehrling während seiner gesamten im Betrieb zugebrachten Lehrzeit beruflich stets voll ausgelastet ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 82/84
    Veröff: RdW 1984,349 = Arb 10360 = ZAS 1986,53 (Forsthuber)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052809

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0040OB00082_8400000_001