Rechtssatz RS0052814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052814
Entscheidungsdatum
05.02.1985
Rechtssatz
Der im § 23 BBO 1963 vorgesehenen, dem Arbeitgeber eingeräumten Möglichkeit der Vornahme einer - "Dienstbestimmung" genannten - vertragsändernden Versetzung steht § 40 Z 2 der Dienstordnung aus dem Jahre 1898, wonach die dauernde Verwendung auf einem der Bedienstetenkategorie entsprechenden Dienstposten gewährleistet sei, nicht entgegen.Der im Paragraph 23, BBO 1963 vorgesehenen, dem Arbeitgeber eingeräumten Möglichkeit der Vornahme einer - "Dienstbestimmung" genannten - vertragsändernden Versetzung steht Paragraph 40, Ziffer 2, der Dienstordnung aus dem Jahre 1898, wonach die dauernde Verwendung auf einem der Bedienstetenkategorie entsprechenden Dienstposten gewährleistet sei, nicht entgegen.
Schlagworte
SW: Arbeitsbestimmung, Arbeitsordnung, Arbeitsposten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052814
Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00003_8500000_002