Rechtssatz RS0052817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052817
Entscheidungsdatum
18.05.1971
Norm
BRG §25 B1
DO für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen und Schwebebahnen §5
Rechtssatz
Der in § 25 Abs 1 und 3 BRG normierte Vorgang bei einer Kündigung (Verständigung des Betriebsrates vor der Kündigung des Dienstnehmers, Unwirksamkeit einer Kündigung, die vor Ablauf von drei Tagen nach Verständigung des Betriebsrates erfolgte) kann auch durch einen KollV - hier: § 5 DO für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen und Schwebebahnen - vereinbart werden.Der in Paragraph 25, Absatz eins und 3 BRG normierte Vorgang bei einer Kündigung (Verständigung des Betriebsrates vor der Kündigung des Dienstnehmers, Unwirksamkeit einer Kündigung, die vor Ablauf von drei Tagen nach Verständigung des Betriebsrates erfolgte) kann auch durch einen KollV - hier: Paragraph 5, DO für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen und Schwebebahnen - vereinbart werden.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0052817
Dokumentnummer
JJR_19710518_OGH0002_0040OB00016_7100000_002