Rechtssatz RS0052832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052832
Entscheidungsdatum
26.09.1972
Norm
Beamten-ÜG §7
Beamten-ÜG §8
Beamten-ÜG §12
Rechtssatz
Ein 1928 begründetes Vertragsbedienstetenverhältnis, das 1938 nicht in ein öffentlich - rechtliches Beamtenverhältnis zum Deutschen Reich umgewandelt wurde und daher fortbestanden hat, ist auch 1945 zunächst aufrecht geblieben. Es war Sache er nunmehr gemäß § 1 BehÜG zuständigen Stelle, die im Beamten-ÜG vorgesehenen dienstrechtlichen Verfügungen zu treffen, also den Bediensteten entweder gemäß § 7 Beamten-ÜG auf den neuen Personalstand zu übernehmen oder ihn bei Ablehnung dieses Vorganges nach § 8 Beamten-ÜG auszuscheiden. Erst mit einer solchen Ausscheidung war das Dienstverhältnis gelöst; die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit muß aber als Dienstzeit angerechnet werden, gleichgültig, ob der Dienstnehmer in dieser Zeit Dienst verrichtet hat oder an seiner Dienstleistung verhindert war.Ein 1928 begründetes Vertragsbedienstetenverhältnis, das 1938 nicht in ein öffentlich - rechtliches Beamtenverhältnis zum Deutschen Reich umgewandelt wurde und daher fortbestanden hat, ist auch 1945 zunächst aufrecht geblieben. Es war Sache er nunmehr gemäß Paragraph eins, BehÜG zuständigen Stelle, die im Beamten-ÜG vorgesehenen dienstrechtlichen Verfügungen zu treffen, also den Bediensteten entweder gemäß Paragraph 7, Beamten-ÜG auf den neuen Personalstand zu übernehmen oder ihn bei Ablehnung dieses Vorganges nach Paragraph 8, Beamten-ÜG auszuscheiden. Erst mit einer solchen Ausscheidung war das Dienstverhältnis gelöst; die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit muß aber als Dienstzeit angerechnet werden, gleichgültig, ob der Dienstnehmer in dieser Zeit Dienst verrichtet hat oder an seiner Dienstleistung verhindert war.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitszeit, Arbeitnehmer, Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0052832
Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0040OB00047_7200000_001