Rechtssatz RS0052833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052833
Entscheidungsdatum
01.10.1985
Rechtssatz
Aus der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, beim Zustandekommen eines Lehrvertrages (rückwirkend) auch für die Dauer der Unterrichtszeit an der Berufsschule die Lehrlingsentschädigung fortzuzahlen (§ 17 Abs 3 BAG), kann keineswegs abgeleitet werden, daß er eine solche Zahlungspflicht auch für den Fall übernommen hat, daß die von ihm gesetzte Bedingung nicht eintreten und es daher bei einem "normalen Arbeitsverhältnis bleiben sollte.Aus der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers, beim Zustandekommen eines Lehrvertrages (rückwirkend) auch für die Dauer der Unterrichtszeit an der Berufsschule die Lehrlingsentschädigung fortzuzahlen (Paragraph 17, Absatz 3, BAG), kann keineswegs abgeleitet werden, daß er eine solche Zahlungspflicht auch für den Fall übernommen hat, daß die von ihm gesetzte Bedingung nicht eintreten und es daher bei einem "normalen Arbeitsverhältnis bleiben sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052833
Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0040OB00097_8400000_001