Rechtssatz RS0052840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052840
Entscheidungsdatum
05.02.1952
Norm
BRG §18 Abs1
BRG §25 B1
BRG §26
BRGO §20 Abs2
BRWO §21 Abs8
Rechtssatz
Kündigungen, unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 25 BRG ausgesprochen wurden, können nicht Gegenstand einer Anfechtung beim Einigungsamt sein. Das gleiche gilt hinsichtlich einer Verletzung der Bestimmungen über Kündigungsschutz der Betriebsräte nach § 18 BRG. Mit dem Wegfall eines aktiven Betriebsratsmitgliedes tritt der zunächst berufene Ersatzmann an seine Stelle, sofern sich der Eintritt unmittelbar auf Grund der Wahlliste ergibt; anders, wenn der zunächst in Betracht kommende Ersatzmann ablehnt.Kündigungen, unter Außerachtlassung der Bestimmung des Paragraph 25, BRG ausgesprochen wurden, können nicht Gegenstand einer Anfechtung beim Einigungsamt sein. Das gleiche gilt hinsichtlich einer Verletzung der Bestimmungen über Kündigungsschutz der Betriebsräte nach Paragraph 18, BRG. Mit dem Wegfall eines aktiven Betriebsratsmitgliedes tritt der zunächst berufene Ersatzmann an seine Stelle, sofern sich der Eintritt unmittelbar auf Grund der Wahlliste ergibt; anders, wenn der zunächst in Betracht kommende Ersatzmann ablehnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0052840
Dokumentnummer
JJR_19520205_OGH0002_0040OB00134_5100000_002