Rechtssatz RS0052847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052847
Entscheidungsdatum
28.10.1952
Norm
BRG §13
BRG §18 Abs1
BRGO §21
Rechtssatz
Die Betriebsratsmitglieder genießen nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden, nicht mehr die Privilegien nach § 18 BRG. Aus § 21 BRGO kann eine Fortsetzung der Funktionsdauer nicht abgeleitet werden.Die Betriebsratsmitglieder genießen nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden, nicht mehr die Privilegien nach Paragraph 18, BRG. Aus Paragraph 21, BRGO kann eine Fortsetzung der Funktionsdauer nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0052847
Dokumentnummer
JJR_19521028_OGH0002_0040OB00144_5200000_005