Rechtssatz RS0052950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052950
Entscheidungsdatum
06.03.1973
Norm
BergG 1954 idF BergNov 1969 §59
Rechtssatz
Die Frist "nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides" kann nicht früher beginnen, als die Bergbehörde über die Frage, ob durch die zwangsweise Grundüberlassung vermögensrechtliche Nachteile verursacht worden sind und welche (VfGH vom 11.10.1972, B 137/72), endgültig entschieden hat. Das gerichtliche Verfahren hat einen endgültigen und vollständigen Ausspruch der Verwaltungsbehörde über den Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach zur Voraussetzung, früher kann die Frist des § 59 Abs 3 BergG nicht beginnen. Kein gesonderter Fristenlauf hinsichtlich einzelner Teilansprüche.Die Frist "nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides" kann nicht früher beginnen, als die Bergbehörde über die Frage, ob durch die zwangsweise Grundüberlassung vermögensrechtliche Nachteile verursacht worden sind und welche (VfGH vom 11.10.1972, B 137/72), endgültig entschieden hat. Das gerichtliche Verfahren hat einen endgültigen und vollständigen Ausspruch der Verwaltungsbehörde über den Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach zur Voraussetzung, früher kann die Frist des Paragraph 59, Absatz 3, BergG nicht beginnen. Kein gesonderter Fristenlauf hinsichtlich einzelner Teilansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052950
Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0040OB00513_7300000_001