Rechtssatz RS0052954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052954
Entscheidungsdatum
30.06.1992
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 15 Abs 1 GGG, die den gemeinen Wert der (unbeweglichen) Sache für maßgebend erklärt, wenn kein Einheitswert "besteht", gilt nur für jene fälle, in denen aus anderen Gründen als der Nichterreichung der Freibeträge des § 25 BewG kein Einheitswert festgestellt wurde.Die Vorschrift des Paragraph 15, Absatz eins, GGG, die den gemeinen Wert der (unbeweglichen) Sache für maßgebend erklärt, wenn kein Einheitswert "besteht", gilt nur für jene fälle, in denen aus anderen Gründen als der Nichterreichung der Freibeträge des Paragraph 25, BewG kein Einheitswert festgestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052954
Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0050OB01550_9200000_002