Rechtssatz RS0052960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052960
Entscheidungsdatum
15.05.1979
Rechtssatz
Hat der für die Angelegenheit des Bundesbetriebes zuständige Bundesminister (Bundeskanzler) als zuständiges Vertretungsorgan des Einzelkaufmannes Republik Österreich eine Person mit der Leitung dieses Unternehmens betraut, so kann der Erklärungswert dieses im Außenverhältnis wirksamen Aktes nach dem objektiven Erklärungswert nach den Anschauungen des Verkehrs nur in dem Willen auf Übertragung einer Generalhandlungsvollmacht im Sinne des § 54 Abs 1 HGB gesehen werden.Hat der für die Angelegenheit des Bundesbetriebes zuständige Bundesminister (Bundeskanzler) als zuständiges Vertretungsorgan des Einzelkaufmannes Republik Österreich eine Person mit der Leitung dieses Unternehmens betraut, so kann der Erklärungswert dieses im Außenverhältnis wirksamen Aktes nach dem objektiven Erklärungswert nach den Anschauungen des Verkehrs nur in dem Willen auf Übertragung einer Generalhandlungsvollmacht im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, HGB gesehen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 766/78
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 5 Ob 766/78
Veröff: SZ 52/82 = JBl 1980,92 = ÖZW 1980,90 (Glosse von Wilhelm)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052960
Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0050OB00766_7800000_008