Rechtssatz RS0052963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052963
Entscheidungsdatum
20.10.1987
Norm
Sbg BergführerG §1 Abs3
Rechtssatz
Von § 1 Abs 3 BergführerG sind nicht nur Schiabfahrten in der hochalpinen, liftmäßig nicht erschlossenen Region gemeint, sondern auch solche, die in unmittelbarer Nähe der Bergstation von einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen.Von Paragraph eins, Absatz 3, BergführerG sind nicht nur Schiabfahrten in der hochalpinen, liftmäßig nicht erschlossenen Region gemeint, sondern auch solche, die in unmittelbarer Nähe der Bergstation von einer dem Massenschilauf dienenden Aufstiegshilfe ausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052963
Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0040OB00372_8700000_001