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Rechtssatz RS0052966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052966

Geschäftszahl

1Ob5/86

Entscheidungsdatum

23.04.1986

Norm

B-VG Art18 Abs1
PVG allg

Rechtssatz

Das PVG hat den Pflichtenbereich des Dienstgebers nicht erweitert; die Beachtung seiner Bestimmungen kann nur dazu dienen, diesen Pflichtenbereich, wie er auch ohne Personalvertretungsrecht bestünde, klarer zu erkennen; der Dienstgeber muß bereits von sich aus alles tun, wofür die Personalvertretung einzutreten hat. Auch er hat also die Gesetze so anzuwenden, daß keine zugunsten von Bediensteten bestehenden Vorschriften unbeachtet bleiben; er ist jedenfalls dann, wenn im Gesetz präzise festgelegte Pflichten des Dienstgebers entsprechend präzise festgelegte Rechte von Bediensteten gegenüberstehen, nicht berechtigt, eine ihn treffende Verpflichtung nicht zu erfüllen und die daraus entstehende Benachteiligung eines Bediensteten in Kauf zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 5/86

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052966

Dokumentnummer

JJR_19860423_OGH0002_0010OB00005_8600000_002