Rechtssatz RS0052980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052980
Entscheidungsdatum
28.02.1995
Norm
ASVG §253b Abs1 Z4
BezügeG §23 Abs2
Rechtssatz
Das Vorliegen von im § 23 Abs 2 BezügeG bezeichneten Bezügen kann das Entstehen eines Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer verhindern, desgleichen können die Bezüge zum Wegfall einer bereits zuerkannten vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer führen, sofern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.Das Vorliegen von im Paragraph 23, Absatz 2, BezügeG bezeichneten Bezügen kann das Entstehen eines Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer verhindern, desgleichen können die Bezüge zum Wegfall einer bereits zuerkannten vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer führen, sofern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052980
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_010OBS00261_9400000_001