Rechtssatz RS0052981
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052981
Entscheidungsdatum
23.04.1986
Rechtssatz
Die Mitwirkung der Personalvertretung beschränkt sich keineswegs auf Fälle, in denen schon den Bediensteten Ansprüche, die sie auch nach den Bestimmungen des DVG durchsetzen könnten, zustehen, sondern geht weit darüber hinaus: sie kann auch die Interdependenzen gesetzlicher Bestimmungen und die sich daraus eventuell ergebenden Vorteile und Nachteile für einzelne Bedienstete aufzeigen und auf die Vermeidung von Nachteilen drängen. Die Personalvertretung hat insbesondere auch dafür einzutreten, daß nicht durch Unterlassungen des Dienstgebers vermeidbare Belastung von Dienstnehmern eintreten oder gar gehaltsrechtliche Ansprüche von Dienstnehmern, die bei Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstünden, vereitelt werden, zB durch Verzögerung der gesetzlich angeordneten Ruhestandsversetzung von Bediensteten andere Bedienstete unentgeltliche Leistungen erbringen müssen, die bei Wahrung des Gesetzes entweder nicht erbracht werden müßten oder zu entlohnen wären.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052981
Dokumentnummer
JJR_19860423_OGH0002_0010OB00005_8600000_003