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Rechtssatz RS0052981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052981

Geschäftszahl

1Ob5/86

Entscheidungsdatum

23.04.1986

Rechtssatz

Die Mitwirkung der Personalvertretung beschränkt sich keineswegs auf Fälle, in denen schon den Bediensteten Ansprüche, die sie auch nach den Bestimmungen des DVG durchsetzen könnten, zustehen, sondern geht weit darüber hinaus: sie kann auch die Interdependenzen gesetzlicher Bestimmungen und die sich daraus eventuell ergebenden Vorteile und Nachteile für einzelne Bedienstete aufzeigen und auf die Vermeidung von Nachteilen drängen. Die Personalvertretung hat insbesondere auch dafür einzutreten, daß nicht durch Unterlassungen des Dienstgebers vermeidbare Belastung von Dienstnehmern eintreten oder gar gehaltsrechtliche Ansprüche von Dienstnehmern, die bei Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstünden, vereitelt werden, zB durch Verzögerung der gesetzlich angeordneten Ruhestandsversetzung von Bediensteten andere Bedienstete unentgeltliche Leistungen erbringen müssen, die bei Wahrung des Gesetzes entweder nicht erbracht werden müßten oder zu entlohnen wären.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 5/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 5/86
    Veröff: SZ 59/68

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052981

Dokumentnummer

JJR_19860423_OGH0002_0010OB00005_8600000_003