Rechtssatz RS0053004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053004
Geschäftszahl
8Ob125/82 (8Ob126/82)
Entscheidungsdatum
24.03.1983
Rechtssatz
Schäden, die nicht an Bord der beteiligten Schiffe befindlichen Sachen (etwa Wasserbauten) zugefügt wurden, fallen nicht unter das Übereinkommen. Für solche Schäden gilt daher die im Art 7 Z 1 des Übereinkommens normierte zweijährige Verjährungsfrist nicht.Schäden, die nicht an Bord der beteiligten Schiffe befindlichen Sachen (etwa Wasserbauten) zugefügt wurden, fallen nicht unter das Übereinkommen. Für solche Schäden gilt daher die im Artikel 7, Ziffer eins, des Übereinkommens normierte zweijährige Verjährungsfrist nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053004
Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0080OB00125_8200000_002