Rechtssatz RS0053012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053012
Entscheidungsdatum
06.06.2017
Rechtssatz
Selbst ein (nahezu) entscheidungsreifer offener Unterhaltserhöhungsantrag steht der Übertragung der Zuständigkeit einer Pflegschaftssache an das Gericht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes dann nicht entgegen, wenn sich inzwischen alle Beteiligten am neuen Gerichtsort aufhalten und das bisher zuständige Gericht nur so kurz mit der Pflegschaftssache befaßt war, daß es keinen Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Pflegebefohlenen gewinnen konnte. Ein besonderer Vorteil ist unter diesen Umständen aus der Sachbearbeitung durch das bisherige Gericht nicht zu erwarten.
Entscheidungstexte
- 5 Nd 502/95
Entscheidungstext OGH 23.02.1995 5 Nd 502/95
- 3 Nd 502/97
Entscheidungstext OGH 21.02.1997 3 Nd 502/97
- 8 Ob 115/12p
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 115/12p
Auch
- 4 Nc 14/17x
Entscheidungstext OGH 06.06.2017 4 Nc 14/17x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053012
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Dokumentnummer
JJR_19950223_OGH0002_0050ND00502_9500000_001