Rechtssatz RS0053030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053030
Entscheidungsdatum
21.03.1963
Norm
BinnSchiffG §3
BinnSchiffG §4
BinnSchiffG §26
BinnSchiffG §59 Z3
SchFG §3
SchFG §5
SchFG §26
SchFG §59 Z3
Rechtssatz
1. Der Überfuhrsbetrieb ist als eine besondere Art der Schiffahrt anzusehen (E d VwGH vom 09.07.1959, Slg 5028/A).
2. Ein Haftungsausschluß des Schiffseigners als Frachtführers ist gemäß § 59 Z 3 leg cit nicht anzunehmen, wenn die Verladung eines Kraftfahrzeuges auf die Rollfähre nicht ausschließlich durch den Absender, sondern mit Hilfe des Schiffspersonals geschieht.2. Ein Haftungsausschluß des Schiffseigners als Frachtführers ist gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, leg cit nicht anzunehmen, wenn die Verladung eines Kraftfahrzeuges auf die Rollfähre nicht ausschließlich durch den Absender, sondern mit Hilfe des Schiffspersonals geschieht.
3. Die Fährleute der Rollfähre Melk sind gemäß § 17 der Betriesordnung verpflichtet, den Fahrgästen unter anderem auch beim "Hineinschaffen" eines Kraftwagens behilflich zu sein, soweit es ihr Dienst zuläßt. Es gehört somit zur Aufgabe des Fährmannes und der sonstigen Schiffsbesatzung, einem Kraftfahrer bei der Verladung seines Kraftwagens nicht nur einen Platz anzuweisen, sondern diesen auch einzuweisen, wenn es sein Dienst erlaubt. Trifft ihn hiebei ein Verschulden, so haftet der Schiffseigner für dieses Verschulden.3. Die Fährleute der Rollfähre Melk sind gemäß Paragraph 17, der Betriesordnung verpflichtet, den Fahrgästen unter anderem auch beim "Hineinschaffen" eines Kraftwagens behilflich zu sein, soweit es ihr Dienst zuläßt. Es gehört somit zur Aufgabe des Fährmannes und der sonstigen Schiffsbesatzung, einem Kraftfahrer bei der Verladung seines Kraftwagens nicht nur einen Platz anzuweisen, sondern diesen auch einzuweisen, wenn es sein Dienst erlaubt. Trifft ihn hiebei ein Verschulden, so haftet der Schiffseigner für dieses Verschulden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 38/63
Entscheidungstext OGH 21.03.1963 2 Ob 38/63
Veröff: EvBl 1963/270 S 391 = ZVR 1963/252 S 247 = RZ 1963,138
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0053030
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19630321_OGH0002_0020OB00038_6300000_001