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Rechtssatz RS0053030

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053030

Geschäftszahl

2Ob38/63

Entscheidungsdatum

21.03.1963

Norm

BinnSchiffG §3
BinnSchiffG §4
BinnSchiffG §26
BinnSchiffG §59 Z3
SchFG §3
SchFG §5
SchFG §26
SchFG §59 Z3

Rechtssatz

1. Der Überfuhrsbetrieb ist als eine besondere Art der Schiffahrt anzusehen (E d VwGH vom 09.07.1959, Slg 5028/A).

2. Ein Haftungsausschluß des Schiffseigners als Frachtführers ist gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, leg cit nicht anzunehmen, wenn die Verladung eines Kraftfahrzeuges auf die Rollfähre nicht ausschließlich durch den Absender, sondern mit Hilfe des Schiffspersonals geschieht.

3. Die Fährleute der Rollfähre Melk sind gemäß Paragraph 17, der Betriesordnung verpflichtet, den Fahrgästen unter anderem auch beim "Hineinschaffen" eines Kraftwagens behilflich zu sein, soweit es ihr Dienst zuläßt. Es gehört somit zur Aufgabe des Fährmannes und der sonstigen Schiffsbesatzung, einem Kraftfahrer bei der Verladung seines Kraftwagens nicht nur einen Platz anzuweisen, sondern diesen auch einzuweisen, wenn es sein Dienst erlaubt. Trifft ihn hiebei ein Verschulden, so haftet der Schiffseigner für dieses Verschulden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 38/63
    Entscheidungstext OGH 21.03.1963 2 Ob 38/63
    Veröff: EvBl 1963/270 S 391 = ZVR 1963/252 S 247 = RZ 1963,138

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0053030

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2010

Dokumentnummer

JJR_19630321_OGH0002_0020OB00038_6300000_001