Rechtssatz RS0053033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053033
Geschäftszahl
8ObA248/95 (8ObA249/95)
Entscheidungsdatum
18.08.1995
Rechtssatz
Wurde der die bisherige kollektivvertragliche Regelung ablösende Kollektivvertrag mangels Hinterlegung und Kundmachung nicht wirksam, gilt der bisherige Kollektivvertrag, auch wenn er gemäß § 17 ArbVG beendet worden sein sollte, jedenfalls gemäß § 13 ArbVG für die von ihm vor seinem Erlöschen erfaßten Arbeitsverhältnisse weiter.Wurde der die bisherige kollektivvertragliche Regelung ablösende Kollektivvertrag mangels Hinterlegung und Kundmachung nicht wirksam, gilt der bisherige Kollektivvertrag, auch wenn er gemäß Paragraph 17, ArbVG beendet worden sein sollte, jedenfalls gemäß Paragraph 13, ArbVG für die von ihm vor seinem Erlöschen erfaßten Arbeitsverhältnisse weiter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053033
Dokumentnummer
JJR_19950818_OGH0002_008OBA00248_9500000_001