Rechtssatz RS0053045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053045
Entscheidungsdatum
15.07.1986
Rechtssatz
Da der Gesetzgeber die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen in einer gegenüber der getrennten Ausbildung verkürzten Lehrzeit (§ 6 Abs 2 BAG) gestattet, erscheint es notwendig, daß die Ausbildung nicht nur in beiden Lehrberufen gemeinsam beginnt, sondern auch im weiteren Verlauf des Lehrverhältnisses gemeinsam durchgeführt und beendet wird. Eine Zerlegung des Vertragsverhältnisses in jene Zeiträume, in denen der Lehrling nur in dem einen oder nur in dem anderen Lehrberuf ausgebildet wird, ist nach dem Gesetz ausgeschlossen; das Lehrverhältnis bleibt auch dann, wenn der Lehrling durch kürzere oder längere Zeit ausschließlich in einem der beiden Lehrberufe eingesetzt wird, ein einheitliches, auf die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen gerichtetes Rechtsverhältnis, in welchem keinem dieser beiden Lehrberufe ein Übergewicht gegenüber dem anderen zukommen kann.Da der Gesetzgeber die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen in einer gegenüber der getrennten Ausbildung verkürzten Lehrzeit (Paragraph 6, Absatz 2, BAG) gestattet, erscheint es notwendig, daß die Ausbildung nicht nur in beiden Lehrberufen gemeinsam beginnt, sondern auch im weiteren Verlauf des Lehrverhältnisses gemeinsam durchgeführt und beendet wird. Eine Zerlegung des Vertragsverhältnisses in jene Zeiträume, in denen der Lehrling nur in dem einen oder nur in dem anderen Lehrberuf ausgebildet wird, ist nach dem Gesetz ausgeschlossen; das Lehrverhältnis bleibt auch dann, wenn der Lehrling durch kürzere oder längere Zeit ausschließlich in einem der beiden Lehrberufe eingesetzt wird, ein einheitliches, auf die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen gerichtetes Rechtsverhältnis, in welchem keinem dieser beiden Lehrberufe ein Übergewicht gegenüber dem anderen zukommen kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 93/85
Entscheidungstext OGH 15.07.1986 4 Ob 93/85
Veröff: SZ 59/135 = RdW 1987,131 = Arb 10542 = RZ 1986/65 S 243 = ZAS 1987,22 (Andexlinger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053045
Dokumentnummer
JJR_19860715_OGH0002_0040OB00093_8500000_004