Rechtssatz RS0053051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053051
Entscheidungsdatum
23.11.1971
Rechtssatz
Die durch diese Gesetzesstelle unter Nichtigkeitssanktion angeordnete Verlesung der Anklageschrift hat regelmäßig in deutscher Sprache zu erfolgen, also auch im Falle der (unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführten) Hauptverhandlung gegen einen dieser Sprache nicht kundigen Angeklagten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0053051
Dokumentnummer
JJR_19711123_OGH0002_0090OS00119_7100000_001