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Rechtssatz RS0053058×

Rechtssatz RS0053058

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0053058

Geschäftszahl

8Nds85/59; 9Nds119/79; 17Os7/13b (17Os10/13v)

Entscheidungsdatum

30.09.2013

Rechtssatz

Außerhalb des Rahmens der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7, Paragraph 3, Staatsvertrag (BG vom 19.03.1959, Bundesgesetzblatt Nr 102) über die Amtssprache bei Gericht muss die Hauptverhandlung in deutscher Sprache durchgeführt werden. Es mangelt daher in einem solchen Falle schon aus dieser Erwägung an einem Grunde, die Sache an ein Gericht, wo sich ein kroatisch sprechender Richter befindet, zu delegieren.

Entscheidungstexte

  • 8 Nds 85/59
    Entscheidungstext OGH 26.05.1959 8 Nds 85/59
    Veröff: RZ 1959,156
  • 9 Nds 119/79
    Entscheidungstext OGH 20.07.1979 9 Nds 119/79
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Delegierung an ein anderes Gericht, bei dem die Sprache des Beschuldigten nicht nach dem Volksgruppengesetz zugelassen ist. (T1)
  • 17 Os 7/13b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 7/13b
    Vgl auch; Beisatz: Ein (mit Nichtigkeit bewehrter) Anspruch auf Durchführung der Hauptverhandlung in (neben deutscher auch [vgl § 15 Abs 2 VoGrG]) kroatischer Sprache besteht nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des (im Verfassungsrang stehenden) § 13 Abs 1 VoGrG (vgl auch die Amtssprachenverordnung, BGBl 1990/231 idF BGBl 1991/6) nur bei den in der Anlage 2 des VoGrG aufgezählten Gerichten im Burgenland, also nicht beim hier in erster Instanz tätigen Landesgericht für Strafsachen Wien. Dass dessen Zuständigkeit erst durch ‑ aus wichtigem Grund, somit rechtskonform (§ 39 Abs 1 zweiter Satz StPO) erfolgte ‑ Delegierung begründet wurde, ändert daran nichts. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0053058

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2013

Dokumentnummer

JJR_19590526_OGH0002_008NDS00085_5900000_001