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Rechtssatz RS0053059

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053059

Geschäftszahl

9ObA100/95

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Norm

ABGB §1164
AngG §40

Rechtssatz

Mit dem Begriff der zwingenden Wirkung ist jener der Teilnichtigkeit eng verknüpft. Ein Arbeitsvertrag wird im Fall des Verstoßes gegen zwingendes Recht nur insoweit als nichtig angesehen, als die zwingende Wirkung reicht. Es tritt dann eine Vertragskorrektur ein, derzufolge die nichtigen Teile durch das zwingende Recht ersetzt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Nichtigkeit, Wirksamkeit, Unwirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053059

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_009OBA00100_9500000_001