Rechtssatz RS0053059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053059
Entscheidungsdatum
28.06.1995
Rechtssatz
Mit dem Begriff der zwingenden Wirkung ist jener der Teilnichtigkeit eng verknüpft. Ein Arbeitsvertrag wird im Fall des Verstoßes gegen zwingendes Recht nur insoweit als nichtig angesehen, als die zwingende Wirkung reicht. Es tritt dann eine Vertragskorrektur ein, derzufolge die nichtigen Teile durch das zwingende Recht ersetzt werden.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Nichtigkeit, Wirksamkeit, Unwirksamkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053059
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_009OBA00100_9500000_001