Rechtssatz RS0053060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053060
Geschäftszahl
8Ob125/82 (8Ob126/82)
Entscheidungsdatum
24.03.1983
Norm
BinnSchiffG §117 Z7
SchFG §117 Z7
Rechtssatz
Der einjährigen Verjährungsfrist des § 117 Z 7 BinnSchiffG unterliegen alle Forderungen aus einem Verschulden eines Angehörigen der Schiffsbesatzung, gleichgültig, ob sie auf Vertrag, auf die Vorschriften der §§ 3 und 4 BinnSchiffG oder auf sonstige Haftungsvorschriften (§ 7 BinnSchiffG oder §§ 1295 ff ABGB) gestützt werden. Es gehören dazu auch Schadenersatzansprüche gegen den Schiffer oder gegen ein sonstiges Besatzungsmitglied aus einem schuldhaften Verhalten. Die Anwendung des § 117 Z 7 BinnSchiffG ist nicht auf Ansprüche gegen den Schiffseigner beschränkt.Der einjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 117, Ziffer 7, BinnSchiffG unterliegen alle Forderungen aus einem Verschulden eines Angehörigen der Schiffsbesatzung, gleichgültig, ob sie auf Vertrag, auf die Vorschriften der Paragraphen 3 und 4 BinnSchiffG oder auf sonstige Haftungsvorschriften (Paragraph 7, BinnSchiffG oder Paragraphen 1295, ff ABGB) gestützt werden. Es gehören dazu auch Schadenersatzansprüche gegen den Schiffer oder gegen ein sonstiges Besatzungsmitglied aus einem schuldhaften Verhalten. Die Anwendung des Paragraph 117, Ziffer 7, BinnSchiffG ist nicht auf Ansprüche gegen den Schiffseigner beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053060
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0080OB00125_8200000_006