Rechtssatz RS0053078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053078
Geschäftszahl
4Ob39/83; 9ObA77/87
Entscheidungsdatum
16.09.1987
Rechtssatz
Eine Verkürzung der im Lehrvertrag in Übereinstimmung mit der für den betreffenden Lehrberuf in der Berufsliste festgesetzten Lehrzeit vereinbarten Lehrzeit ist - von den Ausnahmefällen des § 13 Abs 1 BAG abgesehen - ebenso wie eine zum gleichen Ergebnis führende entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit der Lehrlinge unzulässig und daher unwirksam.Eine Verkürzung der im Lehrvertrag in Übereinstimmung mit der für den betreffenden Lehrberuf in der Berufsliste festgesetzten Lehrzeit vereinbarten Lehrzeit ist - von den Ausnahmefällen des Paragraph 13, Absatz eins, BAG abgesehen - ebenso wie eine zum gleichen Ergebnis führende entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit der Lehrlinge unzulässig und daher unwirksam.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 39/83
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 39/83
Veröff: Arb 10244 = ZAS 1983/24 S 227 (Andexlinger - Filzmoser)
- 9 ObA 77/87
Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 77/87
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053078
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0040OB00039_8300000_003