Rechtssatz RS0053080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053080
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Der Lehrling hat einen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung, welcher den Anspruch auf Ausbildung einschließt. Dieser Anspruch wieder ergibt sich aus der im § 9 Abs 1 BAG verankerten Ausbildungspflicht und Unterweisungspflicht des Lehrberechtigten sowie aus dem in der Ausbildung bestehenden Zweck des Lehrverhältnisses.Der Lehrling hat einen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung, welcher den Anspruch auf Ausbildung einschließt. Dieser Anspruch wieder ergibt sich aus der im Paragraph 9, Absatz eins, BAG verankerten Ausbildungspflicht und Unterweisungspflicht des Lehrberechtigten sowie aus dem in der Ausbildung bestehenden Zweck des Lehrverhältnisses.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 39/83
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 39/83
Veröff: Arb 10244
- 8 ObA 67/08y
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 67/08y
Vgl; Beisatz: Hier: Gröbliche Verletzung der Ausbildungspflicht durch den Lehrherren bejaht. (T1)
Beisatz: Eine zur Erreichung des Ausbildungsziels führende Eigeninitiative des Lehrlings kann die massive Verletzung der in § 9 Abs 1 BAG verankerten Ausbildungsverpflichtung nicht rechtfertigen. (T2)
- 9 ObA 50/15s
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 50/15s
Auch
- 9 ObA 66/21b
Entscheidungstext OGH 02.09.2021 9 ObA 66/21b
vgl; Beisatz: or dem Hintergrund des besonderen Ausbildungscharakters eines Lehrverhältnisses und im Hinblick auf die Kosten eines vom BAG und einschlägigen Durchführungsbestimmungen standardisierten Ausbildungsumfanges und einer kollektivvertraglichen Entlohnung des Auszubildenden ist die Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes unzulässig. (T3)
Beisatz: Hier: Das Dienstverhältnis der Klägerin hatte den Charakter eines Lehrverhältnisses zum Lehrberuf der zahnärztlichen Fachassistenz, im Rahmen dessen absolvierte sie die gesetzlich vorgesehene Standardausbildung und wurde zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt entlohnt. (T4)
Anm: Veröff: SZ 2021/80
- 9 ObA 42/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 9 ObA 42/23a
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
Beisatz: Hier: Ausbildung in der zahnärztlichen Assistenz; Kosten der theoretischen Ausbildung. (T5)
Beisatz: Eine Umgehung der Überwälzung von Ausbildungskosten durch eine vertragliche Vereinbarung kommt nicht in Betracht, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Vereinbarung zu Beginn oder während des Ausbildungsverhältnisses abgeschlossen wurde. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053080
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0040OB00039_8300000_004