Rechtssatz RS0053083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053083
Geschäftszahl
2Ob238/80; 8Ob47/81; 8Ob153/82; 2Ob84/95; 2Ob117/05b; 2Ob6/18y; 2Ob76/25b
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Im Unterschied zu einer Haltelinie gemäß § 9 Abs 4 StVO, welche das Anhalten an dieser Stelle ausdrücklich befiehlt ("... ist ... auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten") und eines der im § 55 Abs 2 angeführten Gebote bedeutet, wird durch eine bloße Ordnungslinie im Sinne des § 55 Abs 3 StVO, § 16 der BodenmarkierungsV keine Pflicht zum Anhalten an dieser Linie statuiert. Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben.Im Unterschied zu einer Haltelinie gemäß Paragraph 9, Absatz 4, StVO, welche das Anhalten an dieser Stelle ausdrücklich befiehlt ("... ist ... auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten") und eines der im Paragraph 55, Absatz 2, angeführten Gebote bedeutet, wird durch eine bloße Ordnungslinie im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, StVO, Paragraph 16, der BodenmarkierungsV keine Pflicht zum Anhalten an dieser Linie statuiert. Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 238/80
Entscheidungstext OGH 17.02.1981 2 Ob 238/80
- 8 Ob 47/81
Entscheidungstext OGH 07.05.1981 8 Ob 47/81
Vgl auch; nur: Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben. (T1) Beisatz: Begrenzungslinie nach § 7 b BodenmarkierungsV macht mangels Gebotscharakters abgegrenzte Verkehrsfläche nicht automatisch zu einer nach § 19 Abs 6 StVO untergeordneten. (T2)
- 8 Ob 153/82
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 153/82
nur: Wird durch eine bloße Ordnungslinie im Sinne des § 55 Abs 3 StVO, § 16 der BodenmarkierungsV keine Pflicht zum Anhalten an dieser Linie statuiert. Fehlt es der Ordnungslinie aber am Gebotscharakter, dann kann sie auch auf den Vorrang und die sich aus diesem ergebende Wartepflicht keinerlei Einfluß haben. (T3) Veröff: ZVR 1983/209 S 265
- 2 Ob 84/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 2 Ob 84/95
nur T1
- 2 Ob 117/05b
Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 117/05b
Auch; nur T1; Beisatz: Weder Leit- noch Ordnungslinien noch Begrenzungslinien gemäß § 55 Abs 3 StVO haben einen Gebots- oder Verbotscharakter. Auch eine Leitlinie bedeutet kein Gebot oder Verbot. (T4)
- 2 Ob 6/18y
Entscheidungstext OGH 25.09.2018 2 Ob 6/18y
nur T1
- 2 Ob 76/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 76/25b
vgl; Beisatz wie T4: Hier: Das Überfahren der Fahrbahnmitte durch den hinteren Teil des Sattelzugs war aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unvermeidbar. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053083
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0020OB00238_8000000_001