Rechtssatz RS0053089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053089
Entscheidungsdatum
12.07.1983
Rechtssatz
Der Bedienstete ist als vertragsmäßig voll beschäftigt und in ständiger Verwendung stehend anzusehen, wenn das Dienstverhältnis in jedem Jahr verlängert wurde. Die Gesamtdauer der Beschäftigung und Verwendung des Bediensteten ist nicht in die den einzelnen Dienstverträgen zugrundeliegenden Zeiträume zu zerlegen.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitsverträge
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053089
Dokumentnummer
JJR_19830712_OGH0002_0040OB00079_8300000_001