Rechtssatz RS0053091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053091
Entscheidungsdatum
14.09.1982
Rechtssatz
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ist jedenfalls dann, wenn es sich um eine rein privaten Zwecken des Lehrberechtigten dienende Fahrt handelt, eine berufsfremde Tätigkeit. Lehnt der Lehrling ab, weiter ein Kraftfahrzeug zu lenken, liegt hierin keine beharrliche Arbeitsverweigerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053091
Dokumentnummer
JJR_19820914_OGH0002_0040OB00099_8100000_002